Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich
aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Dies gilt auch für alle künftigen
Geschäfte dieser Art, selbst wenn diese Bedingungen im Einzelfall nicht
besonders in Bezug genommen worden sind.
1.2 Den Einkaufsbedingungen oder sonstigen Geschäftsbedingungen unseres
Vertragspartners - nachstehend Kunde - wird hiermit ausdrücklich
widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei
Vertragsschluss nicht ausdrücklich widersprechen.
1.3 Diese Bedingungen gelten nur, wenn der Kunde als Unternehmer im Sinne
des § 14 BGB handelt.
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend.
2.2 Der Vertrag kommt durch unsere Auftragsbestätigung oder durch unsere
Lieferung zustande.
3. Preise, Fälligkeit, Aufrechnung, Zurückbehaltung, Rechnungsversand per E-Mail
3.1 Alle Preise verstehen sich EXW (unser Werk) in Euro und zuzüglich
aller Steuern und Zölle.
3.2 Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als vier Monaten sind wir
berechtigt, zwischenzeitlich durch Preiserhöhung eingetretene
Kostensteigerungen für Material, Herstellung, Montage, Personal, Lieferung
oder ähnliches in entsprechendem Umfang an den Kunden
weiterzugeben.
3.3 Wir sind berechtigt, unsere Rechnungen dem Kunden per E-Mail zu
übermitteln. Teilt der Kunde uns hierzu keine besondere E-Mail-Adresse
mit, sind wir auch berechtigt, allgemeine E-Mail-Adressen (bspw. info@
o.ä.) des Kunden zu nutzen.
3.4 Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Die Zahlung hat
innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung und Rechnungszugang zu erfolgen.
Skonto und Zielvereinbarungen gelten nur für den jeweils bestätigten
Auftrag und begründen keinen Aufschub der Fälligkeit.
3.5 Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 12 %, mindestens
jedoch in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes gemäß § 288 Abs. 2 BGB zu
ersetzen. übersteigt der Zinssatz den gesetzlichen Zinssatz nach §
288 Abs. 2 BGB, steht dem Kunden der Nachweis frei, dass ein
Verzugsschaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Weisen wir
einen höheren Verzugsschaden nach, so bleibt uns dessen Geltendmachung
vorbehalten.
3.6 Eine Zahlung gilt als erfolgt, wenn wir über den Betrag vorbehaltlos
verfügen können. Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen. Die
Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst ist und der
Betrag zu unserer vorbehaltslosen Verfügung steht. Zahlungen durch Wechsel
sind ausgeschlossen.
3.7 Gerät der Kunde mit einer Zahlung – gleich aus welchem
Rechtsgrund – in Verzug oder hat er seine Zahlungen eingestellt, so
werden sämtliche unserer Forderungen sofort fällig, auch wenn im
Einzelfall längere Zahlungsfristen eingeräumt sind.
3.8 Tritt in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche
Verschlechterung ein, die unseren Anspruch aus dem jeweiligen
Rechtsverhältnis gefährdet, so sind wir berechtigt, Vorkasse oder
angemessene Sicherheit zu verlangen. Das gilt auch, wenn uns solche vor
Vertragsschluss vorhandenen Umstände erst nachträglich bekannt werden.
Wird die Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung trotz Mahnung und
angemessener Nachfristsetzung innerhalb der Nachfrist nicht geleistet, so
sind wir berechtigt, vom Vertrage zurückzutreten und Schadenersatz,
insbesondere Schadenersatz statt Erfüllung, zu verlangen.
3.9 Eine Aufrechnung durch den Kunden mit Gegenansprüchen oder die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist
ausgeschlossen, es sei denn, die Aufrechnung oder das
Zurückbehaltungsrecht beruhen auf demselben Rechtsverhältnis oder §
320 BGB oder die Ansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt.
4. Lieferzeit/Lieferung
4.1 Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich und allenfalls
annähernd. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich vereinbart werden.
4.2 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung bleibt vorbehalten.
Lieferverzögerungen aufgrund nicht richtiger oder rechtzeitiger
Selbstbelieferung teilen wir dem Kunden unverzüglich mit.
4.3 Bei Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik,
Aussperrung, Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden
Betriebsstörungen, auch bei unseren Zulieferanten, verlängert sich die
Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung, soweit die
Störung auf die Fertigung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von
Einfluss ist. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden
baldmöglichst mit. Der Kunde und wir haben auch das Recht, bei dauerhaften
Betriebsstörungen durch höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung,
Rohstofferschöpfung oder von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen
oder für den Fall, dass wir ohne unser Verschulden von unseren
Vorlieferanten nicht beliefert werden, unter Ausschluss jedweder
Ersatzansprüche, ganz oder teilweise vom Vertrage zurücktreten. Etwaige
erbrachte Leistungen sind im Falle eines Rücktritts unverzüglich zu
erstatten. Derjenige Vertragspartner, der beabsichtigt, nach vorstehenden
Regelungen vom Vertrag zurückzutreten hat dies mit einer Frist von zwei
Wochen anzukündigen. Von dauernden Betriebsstörungen im vorstehenden Sinne
kann ausgegangen werden, wenn die Störung länger als fünf Wochen
dauert.
4.4 Angemessene Teillieferungen sind zulässig. Teillieferungen werden mit
dem Wert der Teillieferung in Rechnung gestellt und sind vom Kunden zu
zahlen.
4.5 Wir liefern EXW unser Sitz (Incoterms 2010). Eine
Transportversicherung wird nur auf Verlangen des Kunden und nur auf dessen
Kosten abgeschlossen.
4.6 Sollten wir ausnahmsweise „Frei Haus“ oder gemäß eines
von EXW (unser Sitz) abweichenden Incoterms liefern, geht die Gefahr in
jedem Fall spätestens mit übergabe an den ersten Frachtführer auf den
Kunden über.
4.7 Für Schadenersatzansprüche des Käufers wegen Lieferverzugs gilt Ziff.
6.2.
5. Rücktritt durch uns
Treten wir berechtigterweise vom Vertrag zurück, weil der Kunde seine
Verpflichtungen verletzt, und steht uns deshalb ein Schadensersatzanspruch
zu, sind wir – unbeschadet, aber unter Anrechnung sonstiger
Ansprüche – berechtigt, zum Ausgleich unserer Kosten einen
Pauschalbetrag in Höhe von 25 % der vereinbarten Nettovergütung zu
verlangen. Dem Kunden ist jedoch der Nachweis gestattet, dass uns ein
Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.
6. Mängelansprüche / Schadensersatz und Rücktritt durch den Kunden
6.1 Soweit wir zur Nacherfüllung verpflichtet sind, erfolgt diese nach
unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ort der
Nacherfüllung ist unser Sitz. § 377 HGB bleibt unberührt.
Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Im Falle der Mangelbeseitigung sind
wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
zu tragen, soweit diese sich nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache an
einen anderen Ort als dem vertraglich vorausgesetzten Ort verbracht wurde;
die Rechte des Käufers nach § 439 III BGB werden hierdurch nicht
eingeschränkt.
Geringe, technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe,
Breite, des Gewichts oder des Dessins stellen keine Mängel dar. Stand:
April 2018 Seite 4 von 7
Darüber hinaus stehen dem Kunden die weiteren gesetzlichen Ansprüche auf
Rücktritt vom Vertrag und Minderung zu, soweit die gesetzlichen
Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Schadensersatzansprüche bestehen
ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Ziffer..
6.2 Im Falle der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen
Vertragspflicht (sog. Kardinalpflicht) haften wir bei Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen auf Schadenersatz, jedoch der Höhe nach
beschränkt auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden,
wenn nachstehend nichts anderes geregelt ist. Kardinalpflichten sind
solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des
Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde
regelmäßig vertrauen darf, ferner solche, bei deren Verletzung die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Dem Kunden stehen Schadensersatzansprüche gegen uns nach den gesetzlichen
Bestimmungen uneingeschränkt in gesetzlicher Höhe zu, wenn diese durch
uns, einen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
verursacht sind und auf
- einer schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder
- einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder
- dem Produkthaftungsgesetz oder
- der Verletzung einer Pflicht aus einem übernommenen Beschaffungsrisiko oder einer übernommenen Garantie
beruhen.
Weitere Schadensersatzansprüche gegen uns, unsere gesetzlichen Vertreter
und Erfüllungsgehilfen sowie Verrichtungsgehilfen sind ausgeschlossen,
gleich auf welchem Rechtsgrund sie beruhen.
Es bleibt bei der gesetzlichen Beweislastverteilung.
7. Verjährung von Mängelansprüchen
7.1 Ansprüche des Kunden aufgrund von Sachmängeln verjähren in einem
Jahr, es sei denn,
(1) bei der von uns gelieferten Ware handelt es sich um eine Sache, die
entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet
worden ist und die dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat oder
(2) es handelt sich um Schadensersatzansprüche oder
(3) es handelt sich um Ansprüche, die auf einer/einem von uns
übernommenen Garantie oder Beschaffungsrisiko beruhen oder
(4) der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder beruht auf einer
vorsätzlichen Pflichtverletzung durch uns oder unsere gesetzlichen
Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen oder
(5) es handelt sich um Ansprüche nach § 445a BGB.
In den Fällen (1) bis (4) gelten die gesetzlichen
Verjährungsfristen.
Im Fall (5) gelten ebenfalls die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn
der letzte Vertrag in der Lieferkette ein Verbrauchsgüterkauf im Sinne des
§ 474 BGB ist (insbesondere: Letztkäufer kauft als Verbraucher von
einem Unternehmer eine Sache); andernfalls (also ohne Beteiligung eines
Verbrauchers als Letztkäufer) beträgt die Verjährungsfrist 14
Monate.
7.2 Es bleibt bei den gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung,
Ablaufhemmung und über den Neubeginn der Verjährung.
7.3 Für Rechtsmängel gelten die Ziffer 7.1 bis 7.2
entsprechend.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren
(Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vor. Darüber
hinaus behalten wir uns das Eigentum solange vor, bis unsere sämtlichen
Forderungen aus der Geschäftsverbindung, auch aus später abgeschlossenen
Verträgen und gleich aus welchem Rechtsgrund, bezahlt sind.
8.2 Für den Fall, dass der Eigentumsvorbehalt nur durch Eintrag in
bestimmte Register oder/und unter Beachtung von besonderen sonstigen
gesetzlichen Voraussetzungen Gültigkeit erlangt, verpflichtet sich der
Kunde, diese Voraussetzungen zu schaffen. Alle sich daraus ergebenden
Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
8.3 Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
weiterzuverarbeiten und weiterzuveräußern, solange er sich mit der
Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber nicht im Verzug befindet
oder seine Zahlungen einstellt. Im Einzelnen gilt Folgendes:
a. Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als
Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Durch
Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware erwirbt der Kunde nicht das
Eigentum gemäß § 950 BGB an der neuen Sache. Wird die Vorbehaltsware
mit anderen Gegenständen verarbeitet, vermischt, vermengt oder verbunden,
erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache zu einem Anteil, der dem
Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware zum Gesamtwert
entspricht. Auf die nach den vorstehenden Bestimmungen entstehenden
Miteigentumsanteile finden die für die Vorbehaltsware geltenden
Bestimmungen entsprechend Anwendung.
b. Der Kunde tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf oder den
sonstigen Veräußerungsgeschäften wie z. B. Werkverträgen mit allen
Nebenrechten an uns ab und zwar anteilig auch insoweit, als die Ware
verarbeitet, mit anderen Gegenständen verbunden, vermischt oder vermengt
ist und wir hieran in Höhe unseres Fakturenwertes Miteigentum erlangt
haben oder die Ware fest eingebaut ist. Soweit die Vorbehaltsware
verarbeitet, verbunden, vermischt oder vermengt ist, steht uns aus dieser
Zession ein im Verhältnis vom Fakturenwert unserer Vorbehaltsware zum
Fakturenwert des Gegenstandes entsprechender Bruchteil der jeweiligen
Forderung aus der Weiterveräußerung zu. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden
zusammen mit anderen nicht von uns gelieferten Waren veräußert, tritt der
Kunde hiermit einen Anteil der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe
des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware an uns ab. Hat der Kunde diese
Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er hiermit
die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor an uns ab. Wird die
Forderung aus der Weiterveräußerung durch den Kunden in ein
Kontokorrentverhältnis mit seinem Abnehmer gestellt, tritt der Kunde seine
Forderungen aus dem Kontokorrentverhältnis hiermit in Höhe des
Fakturenwertes der Vorbehaltsware an uns ab.
c. Wir nehmen die obigen Abtretungen hiermit an.
d. Der Kunde ist bis zu unserem Widerruf zur Einziehung der an uns
abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt
bei Widerruf, der bei Zahlungsverzug des Kunden oder Zahlungseinstellung
durch den Kunden erfolgt. In diesem Fall sind wir vom Kunden
bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die
Forderung selbst einzuziehen.
e. Der Kunde ist verpflichtet, uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung
der dem Kunden zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der
Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. zu geben und
uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen
Auskünfte und Unterlagen zu erteilen und die überprüfung dieser Auskünfte
zu gestatten.
f. Beträge, die aus abgetretenen Forderungen beim Kunden eingehen, sind
bis zur überweisung gesondert für uns aufzubewahren.
g. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware oder der
abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen sind wir unter
Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
h. übersteigt der Wert der uns zustehenden Sicherungen unsere
Gesamtforderung gegen den Kunden um mehr als 10 %, so sind wir auf
Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe verpflichtet.
i. Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware für uns unentgeltlich. Er hat
sie gegen übliche Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser im üblichen
Umfang zu versichern. Der Kunde tritt hiermit seine
Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der genannten Art gegen
Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an
uns in Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung
an.
9. Erfüllungsort/Gerichtsstand
9.1 Erfüllungsort und Nacherfüllungsort ist jeweils unser Sitz.
9.2 Gerichtsstand ist Bielefeld. Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb der
Bundesrepublik Deutschland, sind wir auch berechtigt, unseren Kunden an
dessen allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen.
10. Anzuwendendes Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland wie
zwischen zwei Vertragspartnern mit Sitz in Deutschland unter Ausschluss
solcher Rechtsnormen, die auf fremde Rechtsordnungen verweisen und des
Einheitlichen UN-Kaufrechtes (CISG).
11. Einbauvorschriften, Verarbeitungs- und Pflegehinweise
Wir weisen insbesondere auf unsere Einbauvorschriften, Verarbeitungs- und
Pflegehinweise hin.
Stand April 2018